Strategie für eine integrierte örtliche EntwicklungGemäß Artikel 62 der EMFF-VO kann der EMFF in den Fischwirtschaftsgebieten im Rahmen einer Gesamtstrategie intervenieren. Deren formale Inhalte sind in Artikel 33 der ESI-VO festgelegt. Damit Vorhaben im Fischwirtschaftsgebiet gefördert werden können, müssen entsprechend:
Die Strategie soll laut Artikel 60 der EMFF-VO:
Die Strategie ist auf den festgestellten Bedarf und die Möglichkeiten des Fischwirtschaftsgebiets sowie auf die Prioritäten der Union abzustimmen; sie kann gezielte Maßnahmen wie auch umfassende Ansätze zur Diversifizierung der Fischwirtschaftsgebiete enthalten und muss mehr als eine reine Zusammenstellung von Vorhaben oder Aufzählung von Sektormaßnahmen sein. Strategie 2015: Strategie.pdf (4.615 KB) |